Mit der ab 1. Januar 2006 geltenden Europäischen
Futtermittelhygiene-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005, ABl. EU Nr. L 35
S. 1) werden
- die Bestimmungen über die Futtermittelhygiene
auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie des Verkehrs
mit Futtermitteln,
- die Anforderungen an die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
von Futtermitteln und
- die Bedingungen für die Registrierung und Zulassung
von Betrieben
festgelegt.
In der Verordnung
werden spezifische Anforderungen an Futtermittelunternehmen, die in einer der
Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von
Futtermitteln tätig sind, sowie an die Fütterung gestellt.
Dies
betrifft auch Landwirte, die Futtermittel erzeugen oder an Tiere verfüttern.
Die Anforderungen betreffen u.a. die Einrichtungen und
Ausrüstungen, das Personal, die Dokumentation und die Qualitätskontrolle. Damit
wird die Verantwortung des Futtermittelunternehmers für die Futtermittelsicherheit
verdeutlicht.
Mit der Futtermittelhygiene -Verordnung wird
eine umfassende Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer eingeführt.
Sie gilt auch für Landwirte. Futtermittelunternehmer müssen der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde
des Landes alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe bis zum 1. Januar 2006
melden.
Um der Registrierungspflicht nachzukommen, genügt
ein einfacher Antrag. Die zuständige Behörde kann dazu eine bestimmte Form vorgeben.
Betriebe, die sich bereits nach den Vorschriften des Futtermittelgesetzes (FMG)
angezeigt haben, müssen sich nicht erneut bei der Behörde registrieren lassen.
Ab dem 01.01.2006 dürfen Futtermittelunternehmer
und Landwirte Futtermittel nur noch von registrierten bzw. zugelassenen Betrieben
beziehen und verwenden.
Die Registrierungspflicht gilt
u.a. NICHT für:
- Tierhalter, die keine eigenen Futtermittel
herstellen und ausschließlich zugekaufte fütterungsfertige Futtermittel
verfüttern,
- die Herstellung und das Verfüttern von Futtermitteln
an Tiere, deren Erzeugnisse als Lebensmittel zum privaten Eigenverbrauch bestimmt
sind oder direkt vermarktet werden, sowie
- die Abgabe kleiner Mengen von
Futtermitteln von landwirtschaftlichen Betrieben an Landwirte auf örtlicher
Ebene.
Betriebe, die bereits bisher eine Anerkennung
oder Registrierung nach der Futtermittelverordnung benötigten, um insbesondere
bestimmte Zusatzstoffe und Vormischungen oder Mischfuttermittel unter der Verwendung
bestimmter Zusatzstoffe herzustellen und diese in den Verkehr zu bringen, müssen
der zuständigen Landesbehörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit bis zum 01.01.2006
mitteilen. Sie können ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, sofern sie die neuen Anforderungen
der Futtermittelhygiene-Verordnung einhalten.
Betriebe,
die bisher weder registriert noch zugelassen sein mussten, können ihre Tätigkeit
fortsetzen, sofern sie spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf
Registrierung stellen. Spätestens bis zum 1. Januar 2008 müssen diese
Antragsteller der zuständigen Landesbehörde mitteilen, dass sie die Vorschriften
der Futtermittelhygiene-Verordnung erfüllen.
Weitere
Informationen:
Quelle: | BMVEL-Pressestelle E-Mail:pressestelle@bmvel.bund.de |
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