Bundestag beschließt Steuerbefreiung für alle Biokraftstoffe
Dipl.-Ing. agr. S. Linker  sabine.linker@llh.hessen.de
Stand: 11.06.2002


Der Deutsche Bundestag hat am 07.06.2002 beschlossen, zukünftig alle Biokraftstoffe von der Steuer zu befreien. Mit der neuen Regelung wird die bisherige Steuerbefreiung von Pflanzenölen (beispielsweise Biodiesel) auf alle biologischen Kraftstoffe ausgedehnt. Das betrifft zum Beispiel Biogas oder synthetisches Benzin und Diesel aus fester Biomasse.

Die Änderung wurde durch Beschlüsse der Bundestags-Ausschüsse für Finanzen, Umwelt und Wirtschaft in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes eingefügt.

Außerdem hatte der federführende Finanzausschuss zwei weitere energiepolitische Neuerungen in das Gesetz eingebracht. Hocheffiziente Gas - und Dampfturbinenkraftwerke werden von der Erdgassteuer befreit, um neue Anreize für besonders klimaschonende Anlagen zu geben. Und im Bereich der Sonnenenergie wird die Mengenbegrenzung für Förderung von photovoltaisch erzeugtem Strom von 350 Megawatt auf 1.000 Megawatt angehoben. Der Weg für weitere Investitionen in diese Zukunftsbranche wird damit frei gemacht.

Neben diesen Neuerungen sehen die Änderungen, die von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wurden, folgende Maßnahmen vor:

  • Einführung eines neuen EU-einheitlichen Markierstoffs zur Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl (Heizöl) in Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13.07.2001,
  • Einführung einer Steuerbegünstigung für Notstromanlagen,
  • Definition des Begriffs der "Ortsfestigkeit" bei Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Einführung des "Einlagerers", der an Stelle des Steuerlagerinhabers Steuerschuldner wird,
  • Umrechnung verbrauchsteuerrechtlicher DM-Beträge in Euro-Beträge,
  • Neuregelung der Folgen unzulässiger Vermischungen von Mineralöl bei Abgabe aus Transportmitteln,
  • Schaffung von Ermächtigungsgrundlagen, um durch Rechtsverordnung das steuerliche Verfahren bei der Abgabe von Flüssiggas zu anderen steuerbegünstigten Zwecken als dem Verheizen (z. B. als Kraftstoff in Fahrzeugen) und bei der Verwendung von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen zum Verheizen oder als Kraftstoff in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung regeln zu können.

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