Gerichtsurteil: Nachbaugebühr von 80 Prozent überhöht

Dipl.-Ing. agr. S. Linker  sabine.linker@llh.hessen.de Stand: 13.03.2001


Eine Saatgut-Nachbaugebühr von 80 % der sogenannten "Z-Lizenz" ist überhöht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Frankfurt eine Klage der Saatgut-Treuhandverwaltung auf entsprechende Zahlung zurückgewiesen.

Wie der Deutsche Bauernverband (DBV), Bonn jetzt mitteilte, hatte sich der beklagte Landwirt von der Treuhandverwaltung im so genannten gesetzlichen Verfahren veranlagen lassen. Danach wird der gesamte Nachbau von der Saatgut-Treuhandverwaltung mit einheitlich 80 Prozent der Lizenzgebühr belastet. Der Bauer akzeptierte jedoch lediglich 50 Prozent der Lizenzgebühren für seine nachgebauten Sorten. Dieses Vorgehen habe das Gericht laut DBV als angemessene Nachbaugebühr bestätigt.

Im gesetzlichen Verfahren wird anders als im sogenannten "Kooperationsabkommen" (gestaffelte Gebühren je nach Saatgutwechsel, Freistellungen, Z-Lizenz-Rabatte) der gesamte Nachbau von der Saatgut-Treuhandverwaltung mit einheitlich 80 Prozent der "Z-Lizenzgebühr" belastet.

In der Frage der Auskunftspflicht wird das Oberlandesgericht Düsseldorf entsprechend einem früheren Verfahren des Oberverwaltungsgerichtes Frankfurt den Europäischen Gerichtshof anrufen. Damit soll geklärt werden, ob Landwirte unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Nachbaues Auskunft erteilen müssen und wie weit die Vertretungsbefugnisse der Saatgut-Treuhandverwaltung für die Pflanzenzüchter gehen.

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