Das kartellrechtliche Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis soll konkreter
gefaßt werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskartellamt eine Reihe von
Auslegungsgrundsätzen vorgelegt. Danach sollen in die Berechnung des Einstandspreises
künftig alle preiswirksamen Konditionen einbezogen werden.
Hierzu zählen laut Bundeskartellamt Jahresvergütungen, aber auch zusätzliche,
warenbezogene Vereinbarungen, die im Laufe eines Jahres getroffen werden.
Neben den direkt zurechenbaren Abzügen wie Skonti und Rabatte sollen weitere
pauschal gewährte Konditionen wie zum Beispiel Jahresboni, Werbekostenzuschüsse
oder Verkaufsförderungsentgelte angesetzt werden, allerdings nur im Verhältnis
zum Umsatz und nur dann, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zum Zeitpunkt
der Preisfestsetzung zu erwarten sind.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) äußerte
sich in einer ersten Stellungnahme kritisch zu den Vorstellungen des Kartellamts,
praktisch alle zwischen Lieferant und Abnehmer vereinbarten Konditionen
einzubeziehen, auch wenn ihnen keine Gegenleistung des Handels gegenüberstehe.
In der Praxis könne kaum festgestellt werden, ob die Konditionen rechtmäßig
oder rechtswidrig erlangt worden seien. Angesichts der Machtverhältnisse
im Markt sei die Ernährungsindustrie häufig gezwungen, sich Konditionenforderungen
des Handels zu beugen, gab die BVE zu bedenken.
Ausdrücklich begrüßte die BVE die Einsicht, daß die zunehmende Konzentration
im Lebensmittelhandel ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen habe und
die mißbräuchliche Ausübung von Nachfragemacht aktiv bekämpft werden müsse.
Die betroffenen Verbände haben bis Ende August 2000 Zeit, zu den Auslegungsgrundsätzen
Stellung zu nehmen. Eine endgültige Version soll dann in Form einer Bekanntmachung
veröffentlicht werden.
Quelle: Agra-Europe
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