Verkauf unter Einstandspreis bald erschwert?
linker@kassel.hlrl.de Stand: 02.08.2000

Das kartellrechtliche Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis soll konkreter gefaßt werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskartellamt eine Reihe von Auslegungsgrundsätzen vorgelegt. Danach sollen in die Berechnung des Einstandspreises künftig alle preiswirksamen Konditionen einbezogen werden.

Hierzu zählen laut Bundeskartellamt Jahresvergütungen, aber auch zusätzliche, warenbezogene Vereinbarungen, die im Laufe eines Jahres getroffen werden. Neben den direkt zurechenbaren Abzügen wie Skonti und Rabatte sollen weitere pauschal gewährte Konditionen wie zum Beispiel Jahresboni, Werbekostenzuschüsse oder Verkaufsförderungsentgelte angesetzt werden, allerdings nur im Verhältnis zum Umsatz und nur dann, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung zu erwarten sind.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) äußerte sich in einer ersten Stellungnahme kritisch zu den Vorstellungen des Kartellamts, praktisch alle zwischen Lieferant und Abnehmer vereinbarten Konditionen einzubeziehen, auch wenn ihnen keine Gegenleistung des Handels gegenüberstehe. In der Praxis könne kaum festgestellt werden, ob die Konditionen rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt worden seien. Angesichts der Machtverhältnisse im Markt sei die Ernährungsindustrie häufig gezwungen, sich Konditionenforderungen des Handels zu beugen, gab die BVE zu bedenken.

Ausdrücklich begrüßte die BVE die Einsicht, daß die zunehmende Konzentration im Lebensmittelhandel ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen habe und die mißbräuchliche Ausübung von Nachfragemacht aktiv bekämpft werden müsse. Die betroffenen Verbände haben bis Ende August 2000 Zeit, zu den Auslegungsgrundsätzen Stellung zu nehmen. Eine endgültige Version soll dann in Form einer Bekanntmachung veröffentlicht werden.
Quelle: Agra-Europe

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