Neue EU-Ökoverordnung beschlossen

S. Linker sabine.linker@llh.hessen.de Stand: 13.06.2007


Die Agrarminister der EU haben am 12.06.2007 eine neue EU-Ökoverordnung verabschiedet. Öko-Produkte müssen jetzt mit einem einheitlichen EU-Biosiegel gekennzeichnet werden. Für Öko-Produkte gelten zukünftig die gleichen GVO-Obergrenzen wie im konventionellen Landbau.

Informationen zur neuen Öko-Verordnung
Die Landwirtschaftsminister der Europäischen Union haben am 12.06.2007 in Luxemburg eine politische Einigung über eine neue Verordnung über den ökologischen Landbau und die Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse erzielt.

Beschlossen wurde die Einführung eines EU-einheitlichen Biosiegels in allen Mitgliedsstaaten. Das EU-Logo kann jedoch durch einzelstaatliche oder private Logos ergänzt werden. Zur Information der Verbraucher muß angegeben werden, woher die Erzeugnisse stammen. Das Öko-Logo darf nur angebracht werden, wenn mindestens 95 % der Zutaten ökologischen Ursprungs sind. Allerdings können auch bei nichtökologischen Erzeugnissen Zutaten ökologischen Ursprungs angegeben werden, dies jedoch ausschließlich auf der Zutatenliste.

Die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen bleibt weiterhin strikt verboten. Nach dem Beschluß der Agrarminister gilt jetzt allerdings die auf 0,9 % festgesetzte allgemeine Obergrenze für das unbeabsichtigte Vorhandensein von zugelassenen GVO auch für ökologische Erzeugnisse. Dieser Punkt war im Vorfeld der Verhandlungen besonders umstitten. Das bedeutet, daß nach der neuen Verordnung Verunreinigungen bis zu diesem Grenzwert zugelassen und nicht kennzeichnungspflichtig sind.

Das Verzeichnis der für den ökologischen Landbau zugelassenen Stoffe bleibt unverändert. Mit den neuen Bestimmungen wird auch die Basis für die Aufnahme von Regeln für ökologische Aquakultur, Wein, Seetang und Hefen geschaffen. In einem zweiten Schritt werden im Rahmen dieser Überarbeitung, aufbauend auf dieser neuen Regelung, die bestehenden strikten Durchführungsbestimmungen von der alten auf die neue Verordnung übertragen.

Die Anwendung strengerer privater Normen wird durch die neue Verordnung nicht berührt.

Der Bereich Gaststätten und Kantinen wurde ausgeklammert, um den EU-Mitgliedstaaten zu gestatten, diesen Bereich bis zu einer für 2011 auf EU-Ebene vorgesehenen Überprüfung selber zu regeln.

Nach der neuen Verordnung wird der risikobasierte Kontrollansatz verstärkt und das Kontrollsystem verbessert. Einerseits werden die Kontrollen an das für sämtliche Lebens- und Futtermittel geltende EU-System zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts angeglichen. Zugleich werden die in der ökologischen Erzeugung angewendeten besonderen Kontrollen aber beibehalten.

Die Verordnung schafft eine neue Importregelung, in deren Rahmen Drittländer unter gleichen oder entsprechenden Bedingungen auf den EU-Markt exportieren können wie EU-Erzeuger. Die Angabe des Ortes, von dem die Erzeugnisse stammen, gilt auch für eingeführte Erzeugnisse, die das EU-Logo führen.

 
 
 
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